Robinson-Schule / Hattersheim

Schulkonferenz

 

Die Mitglieder der 10. Schulkonferenz wurden im Oktober 2012 für zwei Jahre gewählt. Die konstituierende Sitzung findet im November 2012 statt.

Gesetzliche Regelungen:

 

Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG -) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GVBl. I S. 921)

ZEHNTER TEIL: Schulverfassung

Zweiter Abschnitt: Schulkonferenz

§ 128 Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in der Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler (Schulgemeinde) zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten.

(2) Die Schulkonferenz kann gegenüber anderen Konferenzen Empfehlungen abgeben. Die Empfehlung muss auf der nächsten Sitzung dieser Konferenz beraten werden.

(3) Die Rechte der Elternbeiräte nach dem achten Teil dieses Gesetzes, der Schüler- und Studierendenvertretung nach dem neunten Teil dieses Gesetzes und der Personalräte nach dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 129 Entscheidungsrechte

Die Schulkonferenz entscheidet über

1. das Schulprogramm (§ 127 b), 2. Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangebote sowie über die Verpflichtung zur Teilnahme an Ganztagsangeboten (§ 15 Abs. 5), 3. Die Einrichtung oder Ersetzung einer Förderstufe an verbundenen Haupt- und Realschulen (§ 23 Abs. 7) sowie an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen (§ 26 Abs. 3) und ihre Vorbereitung auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges (§ 22 Abs. 6), 4. Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 5. die Stellung des Antrags auf Durchführung eines Schulversuchs oder der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 14 Abs. 3) und zur Erprobung eines Modells erweiterter Selbstständigkeit (§ 127c), 6. Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen (§ 16 Abs. 4), 7. Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und außerschulischen Einrichtungen sowie für Vereinbarungen mit Dritten im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, der Organisation des Schüleraustausches und internationaler Zusammenarbeit sowie über die Vereinbarung zu Schulpartnerschaften und schulinterne Grundsätze für Schulfahrten und Wandertage, 8. den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§ 127 a Abs. 3), 9. die Verteilung des Unterrichts auf sechs statt auf fünf Wochentage (§ 9 Abs. 4) und die Durchführung besonderer Schulveranstaltungen, 10. Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs einschließlich der Regelungen über 1. die Einrichtung von Schulkiosken und das zulässige Warenangebot, 2. die Vergabe von Räumen und sonstigen schulischen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts an schulische Gremien der Schülerinnen und Schüler und der Eltern, 3. Grundsätze zur Betätigung von Schülergruppen in der Schule (§ 126 Abs. 3) im Einvernehmen mit dem Schulträger, 11. Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Schülerinnen und Schülern, Eltern, Ausbildenden und Arbeitgebern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

§ 130 Anhörungsrechte

(1) Die Schulkonferenz ist anzuhören

1. vor Einrichtung eines Schulversuchs ohne Antrag der Schule und vorzeitiger Beendigung eines Schulversuchs an einer Schule, 2. vor Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule ohne Antrag der Schule und vor Aufhebung des Versuchsschulstatus, 3. vor Entscheidungen über die Schulorganisation, insbesondere die Erweiterung, Teilung, Zusammenlegung und Schließung der Schule (§ 146), das Angebot einer Vorklasse (§ 18 Abs. 2), einer Kleinklasse für Erziehungshilfe oder einer Sprachheilklasse (§ 50 Abs. 2) sowie vor Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen, 4. vor der Verlegung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen an eine andere Schule oder der Unterbringung von Schulstufen oder -zweigen, Jahrgangsstufen oder einzelnen Klassen in anderen Gebäuden außerhalb des Schulgeländes, 5. vor wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung, 6. vor Bildung und Änderung von Schulbezirken (§ 143) und Zusammenfassung des Unterrichts in Blockunterricht (§ 39 Abs. 4), 7. vor der Namensgebung für die Schule (§ 142), 8. vor der Genehmigung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben an der Schule (§ 84 Abs. 1), 9. vor der endgültigen Beauftragung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 89 Abs. 3).

Der Schulkonferenz kann eine Frist von vier Unterrichtswochen zur Stellungnahme gesetzt werden; nach deren Ablauf gilt die Anhörung als erfolgt.

(2) In allen Angelegenheiten, zu denen die Schulkonferenz anzuhören ist, steht ihr auch ein Vorschlagsrecht zu.

§ 131 Mitglieder und Verfahren

(1) Mitglieder der Schulkonferenz sind

1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender, 2. jeweils mit der Hälfte der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Personengruppen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler.

Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25, mindestens jedoch 11, es sei denn, dass die Zahl der Lehrkräfte einer Schule geringer als fünf ist. Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben. An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz.

(2) Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:

1. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zu; 2. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern drei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler zwei Fünftel der Sitze zu; 3. an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler jeweils zur Hälfte zu; 4. an Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II) stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zwei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler drei Fünftel der Sitze zu; 5. an beruflichen Schulen stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ein Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden vier Fünftel der Sitze zu; 6. an Schulen für Erwachsene und selbstständigen Fachschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden zu; 7. an Förderschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern dann zu, wenn die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler ihre Beteiligung nach Nr. 2 ausschließt.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer wählt die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte; an Förderschulen kann sie statt der Lehrkräfte Erzieherinnen und Erzieher wählen, höchstens jedoch in der Zahl, die dem Verhältnis der Zahl der Erzieherinnen und Erzieher zur Zahl der Lehrkräfte entspricht. Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(5) Die Schulkonferenz tagt nichtöffentlich. Sie kann beschließen, dass die Sitzungen für Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Die Schulkonferenz kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen. Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(6) Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers rechtzeitig zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen ein, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen.

(7) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Personengruppe hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulkonferenz unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.

(8) An beruflichen Schulen werden die Aufgaben der Schulkonferenz nach §§ 129 und 130 von der Gesamtkonferenz wahrgenommen, wenn Vertreterinnen und Vertreter der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler nicht Abs. 3 Satz 2 entsprechend gewählt werden können.

§ 132 Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann sein Ersatzmitglied mit der Teilnahme beauftragen. Die Teilnahme an Tagesordnungspunkten, in denen Angelegenheiten beraten werden, die einzelne Mitglieder persönlich betreffen, ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

Quelle: »  Hessisches Kultusministerium "Hessisches Schulgesetz" dort findet man auch die in den Verweisen angegebenen Paragraphen.